Voraussetzungen
Hinweis betreffend Stimmrecht
An der Gemeindeversammlung stimmberechtigt sind die in der Gemeinde Baar wohnhaften und angemeldeten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Einzig Personen, die wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebauftragte Person vertreten werden, haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach der Hinterlegung der erforderlichen Ausweisschriften ausgeübt werden.