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Namenserklärungen
Unbefristete Namenserklärungen
Eheschliessung vor dem 01.01.2013
Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 1. Januar 2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit seinen Ledignamen wieder annehmen. Die Namenserklärung hat keinen Einfluss auf das Brügerrecht.
Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
Die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft wurde durch Scheidung, gerichtliche Auflösung, Tod, Verschollenerklärung oder Ungültigerklärung aufgelöst. Diese Personen können jederzeit erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen annehmen wollen. Dabei ist unbeachtlich, wann die Ehe oder eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde.
Hinweis: Die Abgabe dieser Namenserklärung hat keine Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder. In diesem Fall kann der Name der Kinder nur über ein Namensänderungsgesuch angepasst werden.
Auf ein Jahr seit der Geburt oder Übertragung der gemeinsamen elternlichen Sorge befristete Namenserklärung
Gemeinsames Kind miteinander verheirateter Eltern
Tragen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen und haben diese bei der Eheschliessung bestimmt, welchen Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder soweit schweizerisches Recht anwendbar ist. Haben die Eltern bei der Eheschliessung auf diese Bestimmung verzichtet, so ist der Stichtag die Geburt.
Gemeinsames Kind miteinander nicht verheirateter Eltern
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und die gemeinsame elterliche Sorge wurde nicht vorgeburtlich vereinbart, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Eine Namenserklärung auf den Ledignamen des Vaters kann innerhalb eines Jahres seit Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Zivilstandsamt abgegeben werden.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und die gemeinsame elterliche Sorge wurde vor der Geburt des ersten Kindes erklärt, so müssen die Eltern bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, wessen Ledigname das Kind erhält. Diese Bestimmung gilt auch für künftige gemeinsame Kinder.
Termin
Namenserklärungen können bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden. Eine persönliche Vorsprache ist notwendig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin beim Zivilstandsamt.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Zivilstandsamt Kreis Baar | 041 769 01 30 | zivilstandsamt@baar.ch |