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Individuelle Prämienverbilligung
- Gesuchseinreichung und Kontrolle: AHV-Zweigstelle Baar
- Berechnung Ansprüche und Auszahlung: Ausgleichskasse des Kantons Zug
Wer hat Anspruch?
Personen, die am 1. Januar des entsprechenden Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Baar haben und bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse nach KVG versichert sind und die wirtschafltichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Wer erhält ein Antragsformular?
Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, sollten bis spätestens Mitte Februar eine Bescheinigung zugestellt erhalten. Neuzuzüger, neue Steuerpflichtige und Quellenbesteuerte, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.
Wer muss sich selber um Antragsformulare bemühen?
Da zum Zeitpunkt des Versandes evtl. noch nicht alle Steuerzahlen verfügbar sind, ist es möglich, dass Sie trotz Anspruch keine Mitteilung erhalten. Alle Erwachsenen und Jugendlichen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, können ein Antragsformular am Schalter des Gemeindebüros Baar abholen.
Wer muss kein Formular ausfüllen?
Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen der AHV müssen kein Formular ausfüllen. Zusammen mit der Ergänzungsleistung erhalten Sie die durchschnittliche im Kanton geltende Richtprämie.
Wohin muss das Antragsformular gesandt werden?
Das Antragsformular ist der Gemeinde einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar des entsprechenden Jahres Ihren Wohnsitz hatten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein muss.
Bis wann muss der Antrag beim Gemeindebüro Baar sein?
Die ausgefüllten Antragsfomulare müssen bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes eingereicht sein. Wer die Eingabefrist verpasst, oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeinde eingereicht werden. Bei Postzustellung gilt der Datumsstempel.
Krankenkassenprämienverbilligung
Welches Amt ist für die verschiedenen Bereiche der Prämienverbilligung zuständig?
- Gesuchseinreichung und Kontrolle: AHV-Zweigstelle Baar
- Berechnung Ansprüche und Auszahlung: Ausgleichskasse Zug
Wer hat Anspruch?
Personen, die am 1. Januar des entsprechenden Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Baar haben und bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse nach KVG versichert sind und die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Wer erhält ein Antragsformular?
Alle Versicherten, welche aufgrund der Berechnungen mit den zur Verfügung stehenden Steuerdaten einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben könnten, sollten bis spätestens Mitte Februar eine Bescheinigung zugestellt erhalten. Neuzuzüger, neue Steuerpflichtige und Quellenbesteuerte, welche die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.
Wer muss sich selber um Antragsformulare bemühen?
Da zum Zeitpunkt des Versandes evtl. noch nicht alle Steuerzahlen verfügbar sind, ist es möglich, dass Sie trotz Anspruch keine Mitteilung erhalten. Alle Erwachsenen und Jugendlichen, die bis Mitte Februar kein Antragsformular erhalten haben, aber aufgrund ihrer eigenen Berechnung in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen, können ein Antragsformular am Schalter des Gemeindebüros Baar abholen oder im Internet unter www.akzug.ch, Prämienverbilligung (IPV) beziehen.
Wer muss kein Formular ausfüllen?
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen der AHV müssen kein Formular ausfüllen. Zusammen mit der Ergänzungsleistung erhalten Sie die durchschnittliche im Kanton Zug geltende Richtprämie.
Wohin muss das Antragsformular gesandt werden?
Das Antragsformular ist der Gemeinde einzureichen, in welcher Sie am 1. Januar des entsprechenden Jahres Ihren Wohnsitz hatten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antragsformular vollständig ausgefüllt sein muss. Für jede Person muss eine Kopie der am 1. Januar gültigen Krankenkassen-Police für die obligatorische Grundversicherung nach KVG beigelegt werden.
Bis wann muss der Antrag beim Gemeindebüro Baar sein?
Die ausgefüllten Antragsfomulare müssen bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeindestelle eingereicht sein. Wer die Eingabefrist verpasst, oder die notwendigen Unterlagen nicht einreicht, erhält keine Prämienverbilligung. Fristverlängerungsgesuche müssen schriftlich und begründet ebenfalls bis 30. April des jeweiligen Jahres bei der Gemeindestelle eingereicht werden. Bei Postzustellung gilt der Datumsstempel.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 041 769 01 11 | gemeindebuero@baar.ch |