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Gemeinde Baar
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6341 Baar

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Wohnung an der Grundstrasse 27 wird versteigert

5. September 2023
Eine Wohnung an der Grundstrasse 27 kommt unter den Hammer. Die Verkehrswertschätzung beläuft sich auf CHF 660'000.–.

 

Am Mittwoch, 27. September 2023, findet um 14.00 Uhr im Gemeindesaal an der Marktgasse 10 eine öffentliche Versteigerung statt. Infolge Betreibung auf Pfändung werden eine Stockwerkeinheit (Dreizimmerwohnung; Nr. 82499) sowie eine Einzelgarage (Nr. 82507) an der Grundstrasse 27 versteigert. Die rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung beläuft sich auf CHF 660'000.–.

 

Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 80'000.– wie folgt zu leisten:

a) durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten der Einwohnergemeinde Baar, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im Übrigen unbedingt sein muss, oder

b) durch einen von der Zuger Kantonalbank an die Order der Einwohnergemeinde Baar ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) in diesem Betrag (Bankchecks anderer Banken und Privatchecks werden nicht akzeptiert) oder

c) in bar.

 

Die Anzahlung kann auch bei der Einwohnergemeinde Baar, Betreibungsamt Baar, im Voraus mittels Überweisung (CH47 0900 0000 8000 0680 0), Vermerk: Anzahlung Grundstücksteigerung für den Fall des Zuschlags) oder in bar hinterlegt werden.

 

Die Gutschrift auf dem Konto der Einwohnergemeinde Baar, Betreibungsamt Baar, hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung und die Hinterlegung in bar spätestens am Arbeitstag vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift bzw. Hinterlegung in bar später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst wie oben beschrieben (gegebenenfalls nochmals) zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 20 Tagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm das Grundstück nicht zugeschlagen wird.

 

Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.

 

Wir machen die Interessenten auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vom 16.12.1983 aufmerksam.

 

Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen, das Lastenverzeichnis und die Verkehrswertschätzung (siehe unten) verwiesen.

Zugehörige Objekte

Name
Steigerungsbedingungen Download 0 Steigerungsbedingungen
Verkehrswertschätzung Download 1 Verkehrswertschätzung
Lastenverzeichnis Download 2 Lastenverzeichnis