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Alkoholabgabe in einem Gastgewerbebetrieb
Schön dass Sie sich entschieden haben, in Baar einen Gastobetrieb zu führen.
Generelle Information
In der Schweiz gilt die Handels- und Gewerbefreiheit. Für den Betrieb eines Gastgewerbes gelten die kantonalen Gesetze. Im Kanton Zug und somit auch in Baar ist ein Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank nicht bewilligungspflichtig.
Eine Bewilligung ist in folgenden Fällen erforderlich: Für die Abgabe alkoholischer Getränke zum Konsum an Ort und Stelle sowie für das Überlassen von Räumlichkeiten für den Konsum alkoholischer Getränke.
Das Gesuch ist mindestens 14 Tage vor Eröffnung des Lokals einzureichen.
Lebensmittelbetriebe müssen sich bei der Lebensmittelkontrolle anmelden, auch wenn kein Alkohol ausgeschenkt wird:
Bemerkungen
Die Bewilligung umfasst gleichzeitig auch die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
Jugendschutzschilder
Hinweisschilder bezüglich Abgabeverbot sind deutlich sichtbar und lesbar am Abgabepunkt oder an der Kasse anbringen. Im Zweifelsfall muss das Alter durch das Verkaufspersonal überprüft werden (nur amtliche Ausweise).
Behördengang
- Sie lesen die Bestimmungen.
- Sie füllen das Formular aus.
- Sie drucken das PDF aus und unterzeichnen es handschriftlich.
- Sie reichen das Formular zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug per Post ein oder geben es beim Gemeindebüro ab.
- Wir erteilen die Bewilligung und schicken Ihnen diese zu.
- Sie zahlen die Gebührenrechnung.
Formular
Gesuchformular für einen Gastgewerblichen Betrieb
Kosten
Einmalige Bewilligungsgebühren: CHF 100.00
Jährliche Alkoholabgabe für gebrannte Wasser: Berechnung fallweise
Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Bestimmungen
- Gastgewerbegesetz vom 9.4.2022 (943.11)
Eidgenössische Bestimmungen
- §41 Alkoholgesetz vom 1.1.2022 (680)
Bemerkungen
Beim Gesundheitsamt des Kantons Zug erhalten Sie folgendes Hilfsmittel:
- Leitfaden „Alkoholausschank ohne Ärger“
- Information und Beratung bei alkoholpräventiven Fragen
- Hinweisschilder mit Jugendschutzbestimmungen
- Verschiedenfarbige Kontrollbänder
- Flyer „Sorry, aber du bist zu jung…“
- Vermittlung der mobilen alkoholfreien Bar „Saftlade“
Beachten Sie die Abgabe- und Werbeeinschränkungen für gebrannte Wasser im Alkoholgesetz.
- Online Schulung für gastgewerbliches Personal
- Informationen für Betriebe zur Umsetzung des Jugendschutzes
Schall- und Laseranlagen
Bei Veranstaltungen in Gebäuden oder im Freien mit verstärktem oder unverstärktem Schall oder Laseranlagen sind die Bestimmungen der Bundesverordnung V-NISSG verbindlich.
Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel über 93 dB(A) oder mit Laserstrahlung verlangen eine Meldung an das Amt für Gesundheit.
Das Amt für Gesundheit kann Lärmmessungen durchführen. Ist der entsprechende Grenzwert nicht eingehalten, muss der Veranstalter die Kosten für die Messung übernehmen. Diese betragen CHF 900.00. Das Amt behält sich eine Meldung an die Staatsanwaltschaft vor. Auskünfte erteilt das Amt für Gesundheit des Kantons Zug, Kinder- und Jugendgesundheit, Aegeristrasse 56, 6300 Zug, Telefon 041 728 39 35.
Die Erteilung der Bewilligung erfolgt jeweils vorbehaltlich bau- und feuerpolizeilicher Abnahmen.
Adresse
Einwohnergemeinde Baar, Sicherheit/Werkdienst
Gastgewerbe
Rathausstrasse 6
6341 Baar
Telefon 041 769 06 11
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 bis 11.45 Uhr
13.30 bis 17.00 Uhr
montags bis 18.00 Uhr
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gastgewerbliche Bewilligungen | 041 769 06 11 | daniel.oberle@baar.ch |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Sicherheit / Werkdienst | 041 769 06 11 | sicherheit-werkdienst@baar.ch |
Name | Download |
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